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Teil- und Endabnahmen von Bauleistungen

 

Wir begleiten Sie Sachkundig bei der Abnahme Ihrer Bauleistungen. So vermeiden Sie Fehler und nachwirkend monetäre wie bautechnische Folgeschäden in Ihrer Immobilie. Mit einem versierten Baufachmann an Ihrer Seite werden Ausführungsfehler rechtzeitig erkannt und fristgemäß zum Bedenken angemeldet.

 

Die Abnahme von Werkleistungen ist sowohl im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als auch in Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B, früher: Verdingungsordnung für Bauleistungen) geregelt.

 

Abnahme nach BGB

 

Das BGB sieht eine Abnahme nur im Kauf- und Werkvertrag vor. Während im Kaufvertrag die Abnahme der gekauften Sache eine Nebenpflicht des Käufers ist, steigt sie beim Werkvertrag in den Rang einer Hauptpflicht des „Bestellers“ (Bauherr, Auftraggeber) auf.

 

Wesentlich ist, dass der „Besteller“ (Bauherr, Auftraggeber) die Leistung des Unternehmers „in der Hauptsache“ billigt, den Vertrag also für erfüllt erklärt und den Unternehmer gewissermaßen aus seinen Erfüllungspflichten entlässt.

 

Da das Werk auf Bestellung hergestellt wird, ist nicht auszuschließen, dass es ausschließlich für den Besteller Bedeutung hat. Eventuell kann keine andere Person damit etwas anfangen. Umso wichtiger ist es, dass der Besteller das bestellte Werk auch wirklich abnimmt. Daher ist ihm die Abnahme zur (Haupt-)Pflicht gemacht worden.

 

Abnahme nach VOB/B

 

Damit die VOB/B wirksam wird, bedarf es der schriftlichen Vereinbarung im Vertrag. Bei dem privaten Auftraggeber ist es außerdem erforderlich, dass dieser Kenntnis vom Wortlaut der VOB/B erlangt. Dies kann dann vorausgesetzt werden, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber die VOB/B vor Vertragsabschluss aushändigt und sich den Erhalt möglichst quittieren lässt.

 

In der VOB ist die Abnahme in § 12 wesentlich eingehender geregelt als im BGB, insbesondere die eigentliche Durchführung der Abnahme. Es werden dort aber auch Abnahmearten aufgeführt, die dem BGB fremd sind.

 

Abnahmeprotokoll

Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, so wird diese in einer gemeinsamen Begehung durch den Auftraggeber und den Auftragnehmer im Beisein des Architekten (Fachingenieurs) förmlich durchgeführt. Von der Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, in dem alle Mängel festgehalten werden. Das Protokoll wird mit dem Begehungsdatum versehen und von den beteiligten Vertragspartnern unterschrieben. Im Protokoll werden festgehalten:

  • verbliebene Mängel
  • Vorbehalte wegen Vertragsstrafe
  • Minderungen für nicht zu beseitigende Mängel
  • Termin zur Mängelbeseitigung
  • Beginn (Abnahmedatum) und Ende (z. B. 5 Jahre nach Abnahmedatum) der Verjährungsfrist der Mängelansprüche

 

Rechtsfolgen der Abnahme

Ist die Abnahme erfolgt, ergeben sich dadurch zahlreiche Rechtsfolgen:

Auch die Beweislast, dass tatsächlich Mängel an dem Werk vorhanden sind, liegt nach der Abnahme auf Seiten des Bestellers.

Zu beachten ist, dass eine Zahlung der für die Leistung vereinbarten Summe grundsätzlich erst nach Abnahme zu leisten ist. Eine Vorauszahlung ist somit unzulässig [OLG Karlsruhe, 03.05.2012, 9 U 74/119].

 

Sachverständiger für Schäden an Gebäuden gemäß DIN EN ISO/IEC 17024 European Certification Council gültig bis 31.10.2024Sachverständiger für Schäden an Gebäuden gemäß DIN EN ISO/IEC 17024 European Certification Council gültig bis 31.10.2024

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