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Bauunterlagen unbedingt vor Vertragsabschluss von Sachverständigen prüfen lassen.
Denn erst, wenn alle Bauunterlagen vorliegen, kann ein unabhängiger Sachverständiger sie bewerten und dem angehenden Hauskäufer raten, ob er den Kaufvertrag so akzeptieren kann, vielleicht nachverhandeln sollte oder lieber ganz auf den Hauskauf bei diesem Anbieter verzichtet. Ist der Bauvertrag erst einmal unterschrieben, sind Nachbesserungen praktisch nicht mehr möglich. 

Bauvertragsrecht: Diese Unterlagen müssen Bauherren erhalten
Das neue Bauvertragsrecht regelt seit Anfang 2018 verbindlich, welche Unterlagen sowohl vor Vertragsabschluss als auch nach Baufertigstellung an die Bauherren übergeben werden müssen. Herausgegeben werden müssen alle Unterlagen für öffentlich-rechtlich geforderte Nachweise. Das sind:

  • Sämtliche Unterlagen, die die Einhaltung der Landesbauordnungen belegen
  • Nachweise zu Energieeinsparverordnung (EnEV) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
  • Unterlagen, die die KfW für die Förderung verlangt
  • sowie Nachweise über Planung und Bauausführung  für andere Förderdarlehensgeber.

Alle anderen Pläne und Unterlagen müssen Baufirmen jedoch nicht zur Verfügung stellen. Bauherren sollten deshalb im Vorfeld gut überlegen, welche Unterlagen sie noch benötigen könnten und dies in den Vertrag aufnehmen.

Diese Dokumente sollten sich Bauherren vor Vertragsabschluss geben und prüfen lassen:

  • Baugenehmigung oder Baufreistellungsunterlagen, je nach Landesrecht und örtlichen Bedingungen
  • statische Berechnungen und Positionspläne
  • Wärmeschutznachweis und Wärmebedarfsausweis, gegebenenfalls auch energetische Sondernachweise für die Förderung
  • Schallschutznachweise bei Doppel- und Reihenhaus sowie Eigentumswohnung
  • Lüftungskonzept nach DIN 1946-6
  • Bauausführungspläne
  • Baugrundgutachten
  • Planungsunterlagen zu eventuellen Sonderbauweisen wie Weiße Wanne, Feuchteschutzberechnungen im Holzhausbau und Fußbodenheizungen

Diese Unterlagen sollten Bauherren und Hauskäufer nach der Bauabnahme in ihrer Dokumentation haben:

  • Prüfberichte zur Statik und zu anderen bautechnischen Nachweisen, soweit nach Landesrecht vorgeschrieben
  • Abnahmebericht des Prüfingenieurs, soweit nach Landesrecht vorgeschrieben
  • alle Installationspläne (Bestandszeichnungen der technischen Gebäudeausrüstung, Leitungen, Anschlüsse etc.)
  • Bescheinigung über die die fachgerechte mangelfreie Ausführung der Bauleistung (Gewährsbescheinigung), soweit nach Landesrecht vorgeschrieben
  • Qualitätsnachweise für Baumaterialien wie Lieferscheine, allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse oder Zulassungen, zum Beispiel für das Wärmedämm-Verbundsystem (WDVS), Öfen, Lüftungsanlage etc.
  • bauaufsichtlicher Gebrauchsabnahmeschein, soweit nach Landesrecht vorgeschrieben
  • Schornsteinfegerabnahmeschein
  • Bedienungsanleitungen und Garantieurkunden für alle haustechnischen Geräte
Wichtig !
Eine juristische Prüfung der Vertragsunterlagen wie Werksvertrag oder Notarvertrag, sollte durch einen auf Bauvertragsrecht spezialisierten Fachanwalt erfolgen.  Eine juristische Beratung durch Sachverständige kann nur bedingt erfolgen und sollte sich auf die technischen Details beschränken.

Sachverständiger für Schäden an Gebäuden gemäß DIN EN ISO/IEC 17024 European Certification Council gültig bis 31.10.2024Sachverständiger für Schäden an Gebäuden gemäß DIN EN ISO/IEC 17024 European Certification Council gültig bis 31.10.2024

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