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Gutachtenerstellung

 

Streit- und Schadensfälle können sowohl beim Neubau, beim Umbau, bei Sanierung oder einer Modernisierung auftreten. Bauherren oder Eigenheimsbesitzer müssen nach Feststellung von Mängeln und Bauschäden schnell handeln, wenn sie die Absicht haben dagegen vorzugehen. Ein Baumangel entsteht, wenn das Bauwerk vom vereinbarten Soll-Zustand abweicht. Ein Bauschaden dagegen tritt auf, wenn das Gebäude in seiner Funktion beeinträchtig ist. Beide sind meist Versäumnisse von Baufirmen oder Handwerkern. Aber sie können auch wegen einer fehlerhaften Planung entstehen.

Ein Bausachverständiger muss unverzüglich eingeschaltet werden, der feststellt wer für die Mängel und Bauschäden in Haftung genommen werden soll und wie hoch das Außmaß des Schadens ist. Die Zeit arbeitet dabei gegen den Bauherren/Hausbesitzer: einerseits läuft die Gewährleistungszeit des Verursachers ab, andererseits dürfen die beschäfdigten Stellen zur Beweissicherung nicht beseitigt werden. Folgeschäden können nicht ausgeschlossen werden, aber auch ein eventueller Einzug ins Haus verzögert sich.

Der Baugutachter erstellt zu den Mängeln und Schäden Gutachten, die helfen Ansprüche auf Schadensbeseitigung evtl. auch vor Gericht geltend zu machen. Anschließend ermittelt er die notwendigen Sanierungs- und Ausbesserungsmaßnahmen und gibt eine Kosteneinschätzung ab.

 

Arten von Gutachten

Versicherungsgutachten

Versicherungsgutachten werden in der Regel von Versicherungen in Auftrag gegeben und werden im Rahmen der Schadensregulierung benötigt. Inhaltlich werden in Versicherungsgutachten folgende Fragestellungen erörtert: Feststellung des Schadens und der Schadensursache, Restwertbestimmung und Ermittlung der Kosten für die Schadensbeseitigung.
Versicherungsgutachten werden aber auch von Versicherungsnehmern beauftragt. In diesem Fall soll durch das Gutachten nachgewiesen werden, ob Erstattungsansprüche gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden können. Häufig soll auch eine unterschiedliche Auffassung der Schadenshöhe gegenüber dem Versicherer sachkundig dargelegt und aufgeschlüsselt werden.

Gerichtsgutachten

Ein Gerichtsgutachten wird im Regelfall von Gerichten oder Staatsanwaltschaften eingeholt. Das Gerichtsgutachten erfüllt hierbei besondere Anforderungen und wird von Sachverständigen in einer für die Auftraggeber verständlichen Form, schriftlich abgefasst. Ein Gerichtsgutachten kann sowohl in Zivil- als auch in Strafprozessen Verwendung finden. Der Sachverständige selbst hat hierbei einzig die fachlichen Aspekte zu bewerten oder eine Beurteilung über die streitige Sache abzugeben. Er hat zu keinem Zeitpunkt die Aufgabe den klärungsbedürftigen Sachverhalt rechtlich zu betrachten. Die rechtliche Bewertung obliegt einzig den Gerichten sowie den Verteidigern der streitenden Parteien.

Im Strafprozess ist die rechtliche Grundlage die Strafprozessordnung [StPO]. Somit fallen beispielsweise nicht autorisierte Datenmanipulationen oder besondere Benutzeraktivitäten in den meisten Fällen in den Bereich der Strafprozessordnung.

Im Zivilprozess bildet die Zivilprozessordnung [ZPO] die rechtliche Grundlage. Hierzu zählt beispielsweise die Schadenbewertung oder die Feststellung von Fehlfunktionen in Hard- und Softwarekomponenten.

Privatgutachten / Parteiengutachten

Die private Sachverständigentätigkeit hat nicht nur bei der außergerichtlichen Klärung von Rechtsansprüchen eine erhebliche Bedeutung, sondern auch bei der Beratungs-, Auskunfts-, Prüf- und Überwachungstätigkeit sowie der Erteilung von Bescheinigungen gegenüber jedermann. Privatgutachten werden von einzelnen Personen, Unternehmen, Verbänden und Vereinen sowie oftmals auch durch Rechtsanwälte beauftragt.

Privatgutachten werden als Parteigutachten in Gerichtsverfahren eingebracht und gewinnen zunehmend an Bedeutung. Nach gefestigter Rechtssprechung dürfen Privatgutachten durch das Gericht nicht unbeachtet bleiben, sondern müssen durch das Gericht gewürdigt werden, auch wenn sie zivilprozesslich als Parteivortrag und nicht als Beweismittel gelten. Parteigutachten gelten als fachlich qualifizierter Parteivortrag. Sollte im Verfahren ein gerichtliches Gutachten erforderlich sein, hat auch der gerichtlich beauftragte Sachverständige das Privatgutachten zu würdigen und sich kritisch mit diesem auseinanderzusetzen.

Privatgutachten sind nach §91 ZPO erstattungsfähige Kosten, wenn sich das Privatgutachten im Prozess als für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung als notwendig erweist. Regelmäßig werden Parteigutachten angefertigt um die eigene Rechtsposition zu stärken oder um vor Gericht "Waffengleichheit" herzustellen. Die Honorare für Privatgutachten werden individuell und frei vereinbart. Üblicherweise wird hier der tatsächliche Aufwand abgerechnet. Auch Pauschalen für bestimmte Tätigkeiten oder Tages- bzw. Wochenpauschalen sind möglich.

Privatgutachten werden unter anderem benötigt zur:

  • Beweissicherung
  • Schadensfeststellung
  • Vorbereitung eines juristischen Verfahrens
  • Absicherung von Ansprüchen
  • Beratung zur Unterstützung von Entscheidungen
  • Unterstützung bei Fehlerbehebungen und Sanierungsmassnahmen
  • Unterstützung bei Gesprächen mit Lieferanten, Behörden oder Softwarehäusern
  • Kosten- bzw. Wertfeststellung

Schiedsgutachten

Rein äußerlich ist das Schiedsgutachten ein Gutachten wie jedes andere. Der Schiedsgutachter klärt und bewertet Sachverhalte und zieht sachkundig Schlüsse nicht anders als der Privat- oder Gerichtsgutachter. Während Privat- und Gerichtsgutachten jedoch lediglich eine - für den privaten und richterlichen Auftraggeber unverbindliche - Entscheidungshilfe sind, legt der Schiedsgutachter im Verhältnis der Parteien verbindlich fest, was er festgestellt hat, also beispielsweise:

  • ob gerügte Mängel vorliegen
  • welche Partei für die Mängel verantwortlich ist
  • wann und wie diese Mängel nachzubessern sind
  • welche Kosten für die Nachbesserung entstehen

Kommt es später zwischen den Parteien zu einem Rechtsstreit über diese Fragen, so ist der Richter in diesem Rechtsstreit grundsätzlich ebenfalls an die Feststellungen des Schiedsgutachters gebunden. Rechtsgrund für die Verbindlichkeit des Schiedsgutachtens ist das in der Schiedsgutachtenabrede (privatrechtlicher Vertrag) vorweg zum Ausdruck gebrachte Wille der Parteien, sich dem zu erstattenden Schiedsgutachten zu unterwerfen.

 

Quelle: modal.de, bauluchs.de

Sachverständiger für Schäden an Gebäuden gemäß DIN EN ISO/IEC 17024 European Certification Council gültig bis 31.10.2024Sachverständiger für Schäden an Gebäuden gemäß DIN EN ISO/IEC 17024 European Certification Council gültig bis 31.10.2024

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